Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher
Güterstand
Zwingend ist die Auswahl des Güterstandes aber nicht. Im Falle
des Nichthandelns tritt Vater Staat in Aktion. Hier kommt automatisch
folgender Güterstand zu tragen.
Die Eheleute können unter den verschiedenen gesetzlich vorgesehenen
Güterständen auswählen und die Regelungen durch einen Ehevertrag festhalten.
Liegt bei Eheschliessung keine ehevertragliche Regelung vor, haben
die Eheleute also nichts festgelegt, tritt automatisch der gesetzliche
Güterstand in Kraft.
Diese wird Zugewinngemeinschaft genannt.
Wesensmerkmale dieses Güterstandes sind...
- Das jeweilige Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt. Jeder
Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig
- Bei Beendigung des Güterstands (Scheidung oder Tod eines Ehegatten)
findet ein Vermögensausgleich statt.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschliessung
alleiniger Inhaber seines Vermögens. Es entsteht also kein gemeinschaftliches
Vermögen.
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