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Steuererklärungen und steuerliche Veranlagung
Die Ehe bringt viele Neuerungen mit sich. Auch bei der Steuererklärung ändert sich Einiges. Das Stichwort heisst "Steuerliche Veranlagung". Die Möglichkeiten...

Mit der neuen Lebensgemeinschaft stellt sich eine weitere neue Frage - nämlich die der Besteuerung. Grundsätzlich lässt das Finanzamt den Ehepartnern (unter bestimmten Voraussetzung) die freie Wahl

Ehegatten können zwischen folgenden Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung wählen...
  • Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
  • Getrennte Veranlagung (§ 26a EStG)
  • Besondere Veranlagung (§ 26c EStG)
    (jedoch nur im Jahr der Eheschliessung)
Möglichkeiten

Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung
Bei der getrennten Veranlagung geben die Ehepartner jeweils eine eigene Steuererklärung ab. Hierbei versteuert jeder die Einkünfte, die er tatsächlich erzielt hat. Das bedeutet aber auch, dass z.B. Betriebsausgaben und Werbungskosten immer bei dem Ehegatten abgezogen werden, bei dem sie entstanden sind.

Bei der Zusammenveranlagung geben die Partner eine gemeinsame Steuererklärung ab. Einkünfte der Partner werden hierbei zwar getrennt ermittelt, danach jedoch zu einem gemeinsamen Gesamtbetrag addiert.

Anschliessend werden alle steuerlich abziehbaren Aufwendungen gemeinsam ermittelt und abgezogen. Daraus ergibt sich das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Die Steuer hierfür wird nach der “Splittingtabelle” (Stichwort "Ehegattensplitting") ermittelt.

Je grösser der Unterschied beim Verdienst der Ehepartner ist, desto höher fällt im allgemeinen der Vorteil bei der gemeinsamen Veranlagung aus.

Die “besondere Veranlagung” ist eine Extra-Form der Ehegattenbesteuerung

Diese kann nur im Jahr der Eheschliessung gewählt werden. In diesem Jahr können beide Ehepartner steuertechnisch die “besondere Veranlagung” beantragen. Allerdings dies auch nur gemeinsam. Sie werden dann so behandelt, als ob sie noch ledig wären, es also keine Eheschliessung gegeben hätte.
Für die Ehepartner wird jeweils eine Einzelveranlagung durchgeführt

Voraussetzungen

Gesetzliche Vorgaben
Damit die Ehepartner die freie Wahl bei der Ehegattenbesteuerung haben, müssen folgende Voraussetzungen (laut § 26 EStG) vorhanden sein...
  • die Ehegatten sind uneingeschränkt steuerpflichtig sind
  • die Ehegatten leben nicht dauernd voneinander getrennt
Jedoch müssen die beiden Voraussetzungen nicht ständig vorliegen. Sie müssen nur zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr gleichzeitig bestehen.

Beispiel...
So können z.B. Mann und Frau, die beide uneingeschränkt steuerpflichtig sind, am 31. Dezember eines Jahres standesamtlich heiraten und würden die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung für das ganze zurückliegende Jahr erfüllen.

Vorteile

Welche Vorteile haben die Partner?
Grundsätzlich bringt die Zusammenveranlagung die grössten Steuervorteile.

Die gemeinsame Veranlagung bringt in der Regel bei unterschiedlich hohem Verdienst der Ehepartner einen steuerlichen Vorteil.

Bei in etwa gleich hohem Einkommen beider Ehepartner könnte sich wiederum die getrennte Veranlagung eher lohnen.

Kein Herz für wilde Ehen
Allerdings haben wilde Ehen keine Chance. Denn für eine gemeinsame Veranlagung reicht es nicht aus, wenn zwei Personen nur eheähnlich zusammenleben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH).

Es muss u.a. nach den zivilrechtlichen Bestimmungen eine Ehe bestehen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1957; BStBI III 1957, S. 300).

Und eine Trennung ist erst offiziell, wenn mit der Rechtskraft des Scheidungs- oder Aufhebungsurteils die Ehe aufgelöst wird (§§ 29 und 41 Ehegesetz).

Entscheidung - Stichtag
Wie auch immer Sie sich festlegen: Sie müssen keinen Bund fürs ganze (Steuer-) Leben eingehen. Sie können vielmehr jedes Jahr neu entscheiden, ob sie getrennt oder gemeinsam veranlagt werden wollen.
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