Lebensversicherungen ~ Vorsorgen, aber richtig!
Die Vorsorge im Alter selber übernehmen? Für viele Menschen
heutzutage der einzige Weg zum sorglosen Lebensabend. Ein Weg - die Lebensversicherung
Sie ist der Klassiker unter den Vorsorge-Versicherungen - die Lebensversicherung.
Diese gibt es dann auch gleich in verschiedenen Formen.
Zum einen die "Risikoversicherung"
und zum anderen die "kapitalbildende
Lebensversicherung". Diese kann als "Kapital"
oder als "Rente" dienen...
Risiko-Lebensversicherung
Da ist zum einen die Risikoversicherung.
Diese "Todesfallvorsorge" ist vor allem für Familien passend, die
über die Gesetzliche Rentenversicherung nur unzureichend geschützt
sind. Denn wenn der Versorger plötzlich stirbt, entstehen ohne ausreichende
Vorsorge häufig finanzielle Engpässe.
Der Ablauf...
Bei der Risikoversicherung wird die Versicherungssumme ausbezahlt,
wenn die versicherte Person während der Vertragsdauer stirbt. Lebt
sie zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs, wird keine Leistung fällig.
Die Risikoversicherung deckt das finanzielle Risiko eines Todesfalls
zu besonders niedrigen Beiträgen ab.
Kapital-Lebensversicherung
Die kapitalbildende Lebensversicherung
ist die bekannteste Form der Lebensversicherung. Hier wird die Versicherungssumme
ausbezahlt, wenn die versicherte Person während der Laufzeit des Vertrages
stirbt (Todesfallleistung), spätestens mit Ablauf des Vertrages
(Erlebensfallleistung).
Die kapitalbildende Lebensversicherung bietet damit zweifache Sicherheit.
Zum einen bei der finanziellen Vorsorge für den Todesfall. Zum anderen
kann die Altersvorsorge gezielt aufgebaut und verbessernt werden.
Die kapitalbildende Lebensversicherung ermöglicht also finanziellen
Schutz im Alter und für Ihre Angehörigen.
Lebensversicherung als Kapital oder Rente?
In dem Güterstand der klassischen "Zugewinngemeinschaft"
werden im Falle einer Scheidung Lebensversicherungen auf Kapitalbasis
in den Zugewinn mit einge-
rechnet. Sie werden das angesparte Geld also mit Ihrem Ex-Partner
teilen müssen.
Versorgungsausgleich
Lebensversicherungen auf Renten- Basis hingegen werden nicht
dem Zugewinn zugerechnet, sondern dem Versorgungsausgleich.
Sollten Sie Versorgungsansprüche in einem Ehevertrag ausgeschlossen
haben, bleiben auf Rentenbasis beruhende Versicherungen im Falle einer
Scheidung somit aussen vor.
Aber Achtung!
Auch hier gilt wiederum das Stichtagsprinzip. Das Gericht berücksichtigt
die Form der Lebensversicherung, die am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags
bestand. Spätere Änderungen sind deshalb zwecklos.
Übrigens...
Unter
"Hochzeitsrecht" finden Sie ausführliche Informationen
zum Thema "Ehevertrag, Güterstand und Zugewinn-Gemeinschaft"...
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